Duschhocker, Haltegriff, Toilettensitz: wer zahlt?

Duschhocker, Haltegriff, Toilettensitzerhöhung: ob Krankenkasse, Pflegekasse oder Wohnumfeld-Zuschuss zahlt, hängt an einem Unterschied.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Ein Hocker in der Dusche, ein Griff neben der Wanne, eine höhere Sitzfläche auf der Toilette: Das sind keine großen Geräte, und sie kosten selten viel. Trotzdem scheitert die Erstattung oft — nicht an der Sache, sondern an der Frage, wer zuständig ist.

Denn für diese drei Dinge kommen drei verschiedene Töpfe in Betracht, und welcher es ist, entscheidet ein einziger Unterschied: ob die Hilfe lose in der Wohnung steht oder fest mit ihr verbunden wird.

Wer zahlt Duschhocker, Haltegriff und Toilettensitzerhöhung?

Duschhocker, Haltegriff und Toilettensitzerhöhung zahlt in der Regel eine der beiden Kassen als Hilfsmittel, solange sie lose bleiben. Die Krankenkasse ist zuständig, wenn das Gerät eine Behinderung ausgleicht oder die Behandlung sichert; die Pflegekasse, wenn es die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine selbständigere Lebensführung ermöglicht. Wird der Griff verschraubt, greift ein dritter Weg.

Diese Aufteilung klingt sauber, ist es im Einzelfall aber nicht. Derselbe Griff kann je nach Begründung bei der einen oder der anderen Kasse landen, und beim Duschhocker kommt es darauf an, wozu er gebraucht wird. Das Gesetz hat darauf eine pragmatische Antwort, die Ihnen die Sortierarbeit abnimmt — dazu der Abschnitt zum Antrag.

Wer grundsätzlich wissen will, welche Kasse in der Pflege für was geradesteht, findet die Übersicht im Ratgeber Krankenkasse oder Pflegekasse.

Woran erkennen Sie, welcher Topf zuständig ist?

Sie erkennen es an der Montage. Was Sie hinstellen, aufsetzen oder klemmen und beim Umzug mitnehmen können, ist ein Hilfsmittel. Was gebohrt, geschraubt, gefliest oder gemauert wird, verändert die Wohnung und gilt deshalb als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds. Der Gegenstand kann derselbe sein — die Befestigung entscheidet.

Kleine Hilfe Welcher Weg in Frage kommt
Duschhocker, Duschstuhl, Badewannensitz Hilfsmittel — lose aufgestellt, wird mitgenommen und wieder entfernt
Toilettensitzerhöhung, Toilettenstuhl Hilfsmittel — aufgesetzt oder daneben gestellt, keine Montage
Wannengriff zum Klemmen, mobiler Stützgriff Hilfsmittel — ohne Eingriff in die Bausubstanz
Haltegriff, der in Wand oder Fliesen geschraubt wird Maßnahme am Wohnumfeld — Zuschuss statt Hilfsmittel

Einen Anhaltspunkt gibt auch das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Es ordnet die Produkte nach Zweck: Bade- und Duschhilfen und Toilettenhilfen stehen dort als eigene Produktgruppen, die Pflegehilfsmittel in vier weiteren. Steht Ihr Gerät dort, ist die Erstattung ein gutes Stück leichter zu begründen. Eine abschließende Liste ist das Verzeichnis allerdings nicht — was dort fehlt, kann trotzdem zustehen. Warum das so ist und wie das Verzeichnis überhaupt zustande kommt, erklärt der Ratgeber Das Hilfsmittelverzeichnis: was drinsteht und was ein fehlender Eintrag bedeutet.

Wie beantragen Sie die kleinen Hilfsmittel?

Sie beantragen einmal, nicht zweimal. Für Hilfsmittel, die sowohl den Zwecken der Krankenkasse als auch denen der Pflegekasse dienen können, prüft die Stelle, bei der der Antrag eingeht, ob der Anspruch gegen die Krankenkasse oder gegen die Pflegekasse besteht — und entscheidet. Sie müssen die Zuordnung also nicht selbst hinbekommen.

Zwei Wege führen zum Antrag. Der bekannte ist die ärztliche Verordnung. Der zweite ist jünger und wird selten genutzt: Empfiehlt eine Pflegefachperson bei der Antragstellung ein Hilfsmittel, wird die Notwendigkeit vermutet, und eine ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig. Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Bei einem Beratungsbesuch oder beim Einsatz des Pflegedienstes kostet das Gespräch zehn Minuten.

Warten Sie die schriftliche Bewilligung ab, bevor Sie etwas kaufen. Wer vorher beschafft, trägt die Kosten meist selbst — das ist der häufigste vermeidbare Fehler bei kleinen Hilfsmitteln. Wie der Weg über das Rezept im Einzelnen läuft, welche Fristen die Kasse hat und was bei einer Ablehnung zu tun ist, steht im Ratgeber Hilfsmittel über das Rezept.

Warum bekommen Sie das Gerät oft nur geliehen?

Weil das Gesetz es so vorsieht: Technische Pflegehilfsmittel sollen die Pflegekassen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Ein Duschhocker ist reinigbar und wiederverwendbar, also kommt er oft aus dem Bestand. Das ist kein Nachteil — zur Leihe gehören auch Änderung, Instandsetzung, Ersatz und die Einweisung in den Gebrauch.

Wichtig ist die Kehrseite: Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst. „Ich möchte lieber ein neues" ist kein zwingender Grund. Hygiene- oder Passformgründe können einer sein, dann gehören sie in den Antrag.

Selbst zahlen Volljährige die gesetzliche Zuzahlung. Läuft die Versorgung über die Krankenkasse, sind das 10 € je Hilfsmittel. Läuft sie über die Pflegekasse, gilt ein Anteil an den Kosten bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag je Pflegehilfsmittel; die Höhe nennt Ihnen Ihre Pflegekasse verbindlich. Wer die Belastungsgrenze der Krankenkasse erreicht hat, kann befreit werden, Härtefälle ebenfalls — fragen Sie danach, das passiert nicht von allein.

Warum lehnt die Kasse manches grundsätzlich ab?

Der häufigste Ablehnungsgrund heißt „allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens". Das Gesetz nimmt solche Gegenstände ausdrücklich vom Hilfsmittelanspruch aus: Dinge, die auch Menschen ohne Einschränkung kaufen und benutzen, zahlt die Kasse nicht. Ein normaler Hocker fällt darunter, ein Duschhocker mit rutschfesten Füßen und Ablauflöchern in der Regel nicht.

Deshalb lohnt es, im Antrag nicht den Gegenstand zu beschreiben, sondern den Zweck: welche Bewegung ohne die Hilfe nicht mehr geht, was dabei schon passiert ist, wer sonst helfen müsste. „Haltegriff für das Bad" klingt nach Ausstattung. „Kann sich beim Aufstehen aus der Wanne nicht abstützen, zweimal gestürzt" beschreibt einen Ausgleich.

Wählen Sie eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten und die Folgekosten selbst. Das betrifft bei den kleinen Hilfen vor allem Design und Material. Der Anspruch auf die zweckmäßige Ausführung bleibt davon unberührt — Sie müssen nicht das teure Modell nehmen, um überhaupt etwas zu bekommen.

Was gilt, wenn der Griff in die Wand kommt?

Dann wird aus dem Hilfsmittel eine Maßnahme am Wohnumfeld. Die Pflegekasse kann dafür einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme geben, wenn dadurch die häusliche Pflege möglich oder erheblich leichter wird. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Leben mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, gilt der Betrag je Person.

Dabei ist die Reihenfolge strenger als beim Hilfsmittel: erst der Antrag, dann die schriftliche Bewilligung, dann der Handwerker. Wer zuerst bohren lässt, hat es schwer. Mehrere Handgriffe in einem Raum lassen sich übrigens als eine Maßnahme zusammenfassen — das ist bei der Rechnung wichtig, weil der Zuschuss je Maßnahme gilt und nicht je Griff.

In der Mietwohnung brauchen Sie zusätzlich die Erlaubnis der Vermieterseite. Kostenlose Wohnberatungsstellen sehen sich das Bad an, prüfen Kostenvoranschläge und begleiten die Umsetzung. Was alles unter den Zuschuss fällt und wie der Antrag aussieht, steht im Ratgeber Zuschuss zur Wohnraumanpassung; für das Bad im Ganzen lohnt der Ratgeber Barrierefreies Bad.

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Duschhocker ein Rezept vom Arzt?
Nicht zwingend. Neben der ärztlichen Verordnung gibt es den Weg über eine Empfehlung der Pflegefachperson, die bei der Antragstellung vorliegt. Wie das geht, steht im Abschnitt „Wie beantragen Sie die kleinen Hilfsmittel?".
Muss ich zwei Anträge stellen, bei Kranken- und Pflegekasse?
Nein. Ein Antrag genügt. Die Stelle, bei der er eingeht, prüft beide Zuständigkeiten und entscheidet. Näheres im Abschnitt „Wie beantragen Sie die kleinen Hilfsmittel?".
Kann ich das Hilfsmittel selbst kaufen und die Rechnung einreichen?
Das geht meistens schief. Warten Sie die Bewilligung ab — wer vorher kauft, bleibt in der Regel auf den Kosten sitzen. Bei Leihgeräten kommt hinzu, dass eine abgelehnte Leihe teuer wird, siehe Abschnitt „Warum bekommen Sie das Gerät oft nur geliehen?".
Warum zahlt die Kasse einen Duschhocker, aber keinen Duschvorhang?
Weil allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens vom Anspruch ausgenommen sind — also Dinge, die auch Menschen ohne Einschränkung kaufen. Die Grenze erklärt der Abschnitt „Warum lehnt die Kasse manches grundsätzlich ab?".
Wer zahlt, wenn der Haltegriff festgeschraubt werden muss?
Dann ist es kein Hilfsmittel mehr, sondern eine Maßnahme am Wohnumfeld mit eigenem Zuschuss und eigenen Regeln. Was dabei zu beachten ist, steht im Abschnitt „Was gilt, wenn der Griff in die Wand kommt?".

Quellen

  1. § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Absatz 1: Anspruch und Abgrenzung zur Krankenversicherung, Mehrkosten bei Ausstattung über das Notwendige hinaus; Absatz 3: Vorrang der Leihe, Zuzahlung, Härtefallbefreiung, volle Kostentragung bei Ablehnung der Leihe ohne zwingenden Grund; Absatz 4: Zuschuss je Maßnahme; Absatz 5: ein Antrag, der Träger prüft beide Zuständigkeiten; Absatz 6: Empfehlung der Pflegefachperson, nicht älter als zwei Wochen) ·
  2. § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse; Absatz 1 Satz 1: Behinderungsausgleich, Ausnahme für allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens; Anspruch auf Änderung, Instandsetzung, Ersatz und Ausbildung im Gebrauch; Mehrkosten über das Maß des Notwendigen hinaus) ·
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes; Anforderungen an Qualität und Produkte) ·
  4. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis — Übersicht der Produktgruppen: 38 Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses (darunter 04 Bade- und Duschhilfen, 33 Toilettenhilfen) und vier Produktgruppen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses (50, 51, 52, 54). Abruf 10.09.2026 ·
  5. § 62 SGB V (Belastungsgrenze; über § 40 Absatz 3 SGB XI auch für die Zuzahlung zu Pflegehilfsmitteln maßgeblich) ·
  6. Pflegewegweiser NRW: Hilfsmittel für den Pflege-Alltag — Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln der Krankenkasse und Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse, Weiterleitung eines Antrags an die richtige Stelle (Abruf 10.09.2026) ·
  7. Verbraucherzentrale: Wohnungsanpassung — Veränderungen für pflegebedürftige Menschen (Antrag vor Beginn der Maßnahme, schriftliche Bewilligung abwarten, Wohnberatung; Abruf 10.09.2026) ·

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