Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Nach der Begutachtung steht im Gutachten eine Reihe von Kreuzen. Neben jeder Tätigkeit — Waschen, Ankleiden, Treppensteigen, Essen — ist eines von vier Feldern angekreuzt: selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig, unselbständig. Aus diesen Kreuzen entsteht der Pflegegrad.

Was genau hinter den vier Wörtern steckt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Begutachtungs-Richtlinien. Sie sind seit dem 1. Oktober 2026 in neuer Fassung in Kraft und für die Gutachterinnen und Gutachter verbindlich. Wer sie kennt, erzählt beim Termin anders — und zwar meistens vollständiger.

Wann gilt jemand als selbständig?

Selbständig ist nach den Richtlinien, wer eine Handlung allein ausführen kann: ohne Unterstützung durch andere Personen oder unter Nutzung von Hilfsmitteln. Eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit liegt also nur vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist — Hilfe durch einen Menschen, nicht durch einen Gegenstand.

Dass die Handlung erschwert oder verlangsamt abläuft, ändert daran nichts. Wer eine Stunde zum Anziehen braucht, es aber ohne fremde Hand schafft, ist in diesem Punkt selbständig. Das klingt hart und ist der Grund, warum viele Familien ihre eigene Belastung im Gutachten nicht wiederfinden.

Punkte Stufe Was dahintersteht
0 selbständig Die Handlung gelingt in der Regel allein — auch wenn sie erschwert, verlangsamt oder nur mit Hilfsmitteln möglich ist.
1 überwiegend selbständig Der größte Teil gelingt allein; für die Pflegeperson entsteht ein geringer, mäßiger Aufwand.
2 überwiegend unselbständig Nur ein geringer Anteil gelingt allein, Ressourcen zur Beteiligung sind aber vorhanden.
3 unselbständig Die Aktivität gelingt in der Regel auch in Teilen nicht; kaum oder keine Ressourcen vorhanden.

Zählt ein Hilfsmittel gegen die Selbständigkeit?

Nein, ein Hilfsmittel zählt nicht gegen die Selbständigkeit — seine Nutzung steht ihr nach den Richtlinien ausdrücklich nicht entgegen. Wer mit Rollator, Greifzange, Badewannenlift oder Toilettensitzerhöhung allein zurechtkommt, wird in diesem Punkt als selbständig bewertet. Entscheidend ist allein, ob ein Mensch helfen muss.

Daraus folgt etwas, das zunächst widersinnig wirkt: Ein gut ausgestatteter Haushalt kann zu einem niedrigeren Punktwert führen als ein schlecht ausgestatteter. Der Weg, das aufzufangen, führt nicht über das Verstecken von Hilfsmitteln, sondern über eine vollständige Schilderung dessen, was trotz der Hilfsmittel an personeller Hilfe nötig bleibt.

Welche Hilfsmittel die Kasse bezahlt und wie Sie an sie kommen, steht in Hilfsmittel auf Rezept.

Zählt, was jemand kann, oder was tatsächlich getan wird?

Beurteilt wird, was die Person praktisch durchführen kann — und zwar unter der Annahme, dass sie die Tätigkeit ausführen möchte. Die Richtlinien sagen es in einem Satz: Es ist unerheblich, welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Wer hilft und ob überhaupt jemand hilft, spielt für die Bewertung keine Rolle.

Die Beurteilung erfolgt sogar dann, wenn die Tätigkeit im Alltag gar nicht mehr vorkommt. Die Richtlinien nennen zwei Beispiele: Die Selbständigkeit beim Treppensteigen ist auch bei einer Erdgeschosswohnung ohne Treppen zu beurteilen, und die beim Duschen und Baden auch dann, wenn weder Dusche noch Badewanne vorhanden sind.

„Das machen wir gar nicht mehr“ ist keine Antwort

Wird nach einer Tätigkeit gefragt, die längst niemand mehr versucht, antworten Sie nicht mit „entfällt“. Beschreiben Sie, was passieren würde: wie viel Hilfe nötig wäre und warum. Genau danach fragt die Gutachterin, auch wenn die Frage anders klingt.

Was bedeutet überwiegend selbständig?

Überwiegend selbständig ist, wer den größten Teil einer Tätigkeit allein schafft und für die Pflegeperson nur einen geringen, mäßigen Aufwand verursacht. Die Richtlinien zählen sechs Formen von Hilfestellung auf, von denen eine einzige genügt, damit diese Stufe statt der Null angekreuzt wird.

Diese Liste ist der praktisch wichtigste Abschnitt des ganzen Dokuments, weil die meisten Angehörigen die Hälfte davon gar nicht als Hilfe begreifen. Erinnern ist Hilfe. Danebenstehen ist Hilfe. Etwas in die Hand geben ist Hilfe.

Form der Hilfe Was damit gemeint ist
Zurechtlegen und Richten von Gegenständen Sächliche Hilfen werden unmittelbar bereitgestellt — etwa die Seife in die Hand gegeben, weil sie von der Ablage nicht erreicht wird.
Aufforderung Die Pflegeperson muss anstoßen, gegebenenfalls mehrfach; auch einzelne Hinweise zur Abfolge der Schritte gehören hierher.
Unterstützung bei der Entscheidungsfindung Es müssen Optionen zur Auswahl angeboten werden; die Entscheidung selbst trifft die Person dann allein.
Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle Überprüfung, ob die Abfolge eingehalten und korrekt und sicher durchgeführt wird — auch, ob Absprachen eingehalten werden.
Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen Einzelne Handreichungen sind nötig, den überwiegenden Teil erledigt die Person selbst.
Anwesenheit aus Sicherheitsgründen Die Person könnte es allein, braucht aber aus nachvollziehbaren Gründen jemanden im Raum — etwa bei Sturzgefahr oder Krampfanfällen.

Die Richtlinien gehen dabei von einer ordentlich eingerichteten Wohnung aus: Was in Reichweite stehen kann, soll in Reichweite stehen. Erst wenn das nicht genügt, beginnt die Hilfe.

Was bedeutet überwiegend unselbständig?

Überwiegend unselbständig ist, wer eine Tätigkeit nur noch zu einem geringen Anteil allein bewältigt, sich aber mit den vorhandenen Ressourcen beteiligen kann. Die Richtlinien ziehen die Grenze nach unten deutlich: Zurechtlegen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützung reichen für diese Stufe ausdrücklich nicht aus. Es braucht mehr.

Welches „Mehr“ gemeint ist, steht ebenfalls dort. Vier Formen tragen diese Stufe:

Form der Hilfe Was damit gemeint ist
Aufwendige Motivation Motivierende Begleitung während der ganzen Aktivität, vor allem bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung.
Umfassende Anleitung Die Handlung muss nicht nur angestoßen, sondern vorgemacht oder lenkend begleitet werden.
Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle Unterscheidet sich von der partiellen Form nur im Ausmaß: ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft ist nötig.
Übernahme von Teilhandlungen Ein erheblicher Teil der Handlungsschritte wird von der Pflegeperson übernommen.

Der Unterschied zwischen partieller und ständiger Beaufsichtigung entscheidet hier oft allein über die Stufe — und er liegt nur im Ausmaß. Kontrollieren Sie zwischendurch, ist es die eine Stufe. Müssen Sie jederzeit eingreifen können, die andere.

Wann ist jemand unselbständig?

Unselbständig ist, wer die Tätigkeit in der Regel auch nicht in Teilen allein durchführen oder steuern kann. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person übernehmen; aufwendige Motivation, umfassende Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen hier auf keinen Fall aus.

Ein Punkt wird dabei oft missverstanden. Eine minimale Beteiligung bleibt unberücksichtigt — wenn sich jemand nur in sehr geringem Umfang an Teilhandlungen beteiligt, bleibt es bei dieser Stufe. Dass die Mutter den Arm hebt, während sie angezogen wird, macht sie nicht zu jemandem, der sich beteiligt.

Welche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht?

Außer Betracht bleiben zwei Arten von Beeinträchtigungen: die vorübergehenden, die voraussichtlich weniger als sechs Monate bestehen, und die vereinzelt auftretenden, die seltener als einmal pro Woche vorkommen. Für die Module zu den Verhaltensweisen und zu den krankheitsbedingten Anforderungen gelten dabei eigene Besonderheiten.

Die zweite Grenze ist die wichtigere für den Alltag. Was einmal im Monat passiert, zählt nicht; was jede Woche passiert, zählt. Daran scheitern viele Schilderungen — nicht, weil die Ereignisse erfunden wären, sondern weil niemand mitgeschrieben hat, wie oft sie wirklich vorkommen.

Häufigkeit schlägt Dramatik

Notieren Sie zwei Wochen lang, wie oft Sie erinnern, anleiten, beaufsichtigen oder übernehmen — mit Datum und Uhrzeit. Ein einzelner dramatischer Vorfall bewegt in der Bewertung wenig. Eine Liste, aus der hervorgeht, dass etwas regelmäßig jede Woche geschieht, bewegt viel.

Was gilt an guten und an schlechten Tagen?

Kommen Beeinträchtigungen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich, aber nicht täglich vor, oder treten sie in wechselnd starker Ausprägung auf, ist bei der Entscheidung zwischen den beiden mittleren Stufen auf die Gesamtheit der Tätigkeit im Wochenverlauf abzustellen. Maßstab ist die Woche, nicht der Tag des Termins.

Das ist die Regel, die den häufigsten Fehler bei der Begutachtung auffängt — den guten Tag. Besuch kommt, die Haltung strafft sich, und plötzlich geht vieles, was sonst nicht geht. Sagen Sie deshalb nicht nur, wie es heute ist, sondern wie die Woche aussieht.

Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten und wer dabei sein sollte, steht in Gutachtertermin vorbereiten. Den Ablauf von der Antragstellung bis zum Bescheid erklärt Pflegegrad beantragen.

Gilt diese Skala in allen sechs Modulen?

Nein. Die vierstufige Skala der Selbständigkeit gilt in den Modulen zur Mobilität, zur Selbstversorgung und zur Gestaltung des Alltagslebens. Die übrigen drei Module tragen abgewandelte Formen, bei denen ebenfalls gilt: Der Grad der Beeinträchtigung steigt mit dem Punktwert, und null bedeutet stets keine Beeinträchtigung.

Bei den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten wird nicht die Selbständigkeit beurteilt, sondern ob die jeweilige Fähigkeit vorhanden ist. Bei den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen zählt die Häufigkeit von Ereignissen mit personellem Unterstützungsbedarf. Und bei den krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen die Häufigkeit des personellen Unterstützungsbedarfs selbst.

Was sich in der Richtlinienfassung vom Oktober 2026 im Übrigen geändert hat, steht in Neue Begutachtungs-Richtlinien. Passt das Ergebnis am Ende nicht zum Alltag, führt der Weg über Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Häufige Fragen

Mein Angehöriger macht alles selbst, ich muss nur daneben stehen. Zählt das?
Ja. Die Richtlinien nennen die Anwesenheit aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen ausdrücklich als Hilfestellung, die die Bewertung „überwiegend selbständig“ trägt. Sagen Sie das beim Termin, und sagen Sie auch, warum Sie dabei sein müssen.
Zählt es, wenn ich immer wieder erinnern muss?
Ja. Die Aufforderung gehört zu den Hilfestellungen der ersten Stufe, auch wenn sie mehrfach nötig ist. Dasselbe gilt für einzelne Hinweise zur Abfolge der Schritte. Der Abschnitt „Was bedeutet überwiegend selbständig?“ zählt alle Formen auf.
Wir haben einen Pflegedienst. Wird uns das angerechnet?
Nein, im Gegenteil. Für die Bewertung ist unerheblich, wer die Hilfe leistet und ob überhaupt jemand sie leistet. Beurteilt wird, was die Person ohne personelle Hilfe könnte — nicht, wie die Versorgung organisiert ist.
Muss ich jede Kleinigkeit berichten?
Berichten Sie, was regelmäßig vorkommt. Nur vereinzelt auftretende oder absehbar kurzzeitige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht; der Abschnitt „Welche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht?“ erklärt, wo die Grenze liegt.
Was, wenn die Gutachterin eine Stufe zu niedrig ansetzt?
Fordern Sie zuerst das Gutachten an und sehen Sie nach, welche Begründung dort steht. Stimmt sie mit dem Alltag nicht überein, ist der Widerspruch der Weg; er muss begründet werden und braucht genau diese Beispiele.

Quellen

  1. Medizinischer Dienst Bund, Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien – BRi), erlassen am 26. August 2026, genehmigt vom Bundesministerium für Gesundheit am 28. September 2026, in Kraft seit 1. Oktober 2026. Gelesen: Kapitel 5.8.2 (Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen; Definition der Selbständigkeit; Unerheblichkeit der tatsächlich erbrachten Hilfe; Beurteilung auch bei im Alltag nicht mehr ausgeführten Aktivitäten mit den Beispielen Treppensteigen und Duschen; Nichtberücksichtigung vorübergehender oder vereinzelt auftretender Beeinträchtigungen; Bezugspunkte der Module 2, 3 und 5) und Kapitel 5.8.3 (Beurteilung von Selbständigkeit; personelle Hilfe als allein maßgebliche Form der Hilfe; Gesamtheit der Aktivität im Wochenverlauf bei wechselnder Ausprägung; vierstufige Skala mit den Ausprägungen 0 bis 3 und den dort benannten Hilfeformen). Abgerufen am 13.10.2026 ·
  2. § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument) — die Vorschrift, die die sechs Module, die Bewertung der Selbständigkeit und die Gewichtung vorgibt und die die Begutachtungs-Richtlinien pflegefachlich konkretisieren. Abgerufen am 13.10.2026 ·
  3. § 17 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 53d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB XI — Rechtsgrundlage der Begutachtungs-Richtlinien und ihrer Verbindlichkeit für die Gutachterinnen und Gutachter. Abgerufen am 13.10.2026 ·
  4. § 18 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit) — Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, Untersuchung in der Wohnumgebung und Grundlage des Gutachtens. Abgerufen am 13.10.2026 ·

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