Der Entwurf zur Pflegereform enthält eine Stelle, die für einzelne Familien über bares Geld entscheiden kann – und die in der Berichterstattung meist untergeht: Es soll darauf ankommen, wann der Antrag gestellt wird.
Denn zwei Dinge sollen zusammenkommen. Die Anforderungen an die Einstufung sollen steigen. Und gleichzeitig soll für Anträge eine Stichtagsregel gelten. Diese Seite erklärt beides und – ebenso wichtig – für wen daraus gerade kein Handlungsbedarf folgt.
Warum soll ein Antrag aus 2026 anders geprüft werden als einer aus 2027?
Ein Antrag aus 2026 soll deshalb anders geprüft werden, weil der Entwurf eine Stichtagsregel vorsieht: Maßgeblich soll das Recht sein, das am Tag der Antragstellung gilt – nicht das am Tag der Begutachtung. Wer den Antrag also noch in diesem Jahr stellt, soll nach den heutigen Maßstäben begutachtet werden, selbst wenn der Termin erst im neuen Jahr stattfindet.
Eine Ausnahme nennt der Entwurf ausdrücklich: Bei Wiederholungsbegutachtungen – also wenn die Pflegekasse von sich aus erneut prüfen lässt – soll nicht der Antrag zählen, sondern der Zeitpunkt der Feststellung. Diese Unterscheidung geht in vielen Darstellungen unter, sie ist aber wesentlich: Die Stichtagsregel hilft demjenigen, der selbst einen Antrag stellt.
Was soll sich bei der Einstufung ändern?
Ändern sollen sich zwei Dinge zugleich. Erstens die Punktegrenzen: Für die Pflegegrade 1 bis 3 soll künftig eine höhere Punktzahl nötig sein, für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben die Grenzen unverändert. Zweitens die Umrechnung innerhalb einzelner Begutachtungsbereiche. Beides zusammen kann dieselbe Pflegesituation künftig unter einer Grenze landen lassen.
So sieht die Einstufung heute aus. Der Medizinische Dienst vergibt insgesamt bis zu 100 Punkte; daraus ergibt sich der Pflegegrad:
| Pflegegrad | Punkte heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 | soll steigen |
| Pflegegrad 2 | ab 27 | soll steigen |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 | soll steigen |
| Pflegegrad 4 | ab 70 | bleibt gleich |
| Pflegegrad 5 | ab 90 | bleibt gleich |
Die genauen geplanten Werte nennen wir hier bewusst noch nicht: Sie stammen aus einem Entwurf und sind bis zu einem Beschluss keine belastbare Größe. Die Richtung ist gesichert – bei den Graden 1 bis 3 nach oben.
Neben den Punktegrenzen soll sich auch ändern, wie die Leistungen heißen und was in welchem Topf landet: Pflegegeld und Entlastungsbetrag sollen in neue Budgets übergehen. Was Entlastungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget bedeuten sollen, erklärt der Abschnitt Die neuen Begriffe im Überblick zur Pflegereform.
Hinter der Änderung steht keine neue politische Idee, sondern eine alte: Der Entwurf beschreibt sie als Rückkehr zu den Werten, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte und von denen man bei der Einführung des heutigen Systems bewusst abgewichen war.
Wen träfe die Änderung am stärksten?
Am stärksten träfe die Änderung Menschen mit körperlichen Einschränkungen – und darunter besonders ältere, alleinlebende Personen, die ambulante Leistungen beantragen. Das ist keine Vermutung: Der Medizinische Dienst Bund hat genau diese Gruppen in seiner Stellungnahme zum Entwurf als besonders betroffen benannt.
Der Grund liegt in den Bereichen, die verändert werden sollen. Betroffen sind die Bewertungen zu Beweglichkeit, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung. Die beiden Bereiche zu geistigen Fähigkeiten sowie zu Verhalten und Psyche sollen dagegen unverändert bleiben – Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen wären also weniger betroffen. Der Medizinische Dienst hält diese Schieflage für korrekturbedürftig und hat vorgeschlagen, auch diese Bereiche mitzuüberarbeiten.
Verliere ich meinen Pflegegrad, wenn die Regeln strenger werden?
Nein – allein wegen der neuen Punktegrenzen soll niemand seinen Pflegegrad verlieren. Der Entwurf sieht vor, dass eine bestehende Einstufung nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht weiter gilt, bis eine Neubegutachtung stattfindet. Und auch eine Neubegutachtung soll nicht allein deshalb zu einem niedrigeren Grad führen, weil sich die Berechnung geändert hat.
Diese Zusage hat aber eine Grenze, die man kennen sollte: Sie schützt vor dem Systemwechsel, nicht vor einer echten Veränderung. Hat sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert, bleibt eine Rückstufung möglich. Der Medizinische Dienst Bund hat der Bundesregierung sogar empfohlen, genau das im Gesetzestext ausdrücklich hinzuschreiben, damit daraus kein Missverständnis entsteht.
Für wen lohnt es sich, noch 2026 zu handeln?
Handeln lohnt sich für zwei Gruppen. Erstens für Menschen, die noch gar keinen Pflegegrad haben, obwohl der Alltag längst Hilfe erfordert. Zweitens für Menschen, deren Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung dauerhaft gewachsen ist. In beiden Fällen entscheidet nach dem Entwurf das Datum des Antrags darüber, nach welchen Maßstäben geprüft wird.
- Noch kein Pflegegrad, aber täglich Unterstützung nötig? Den Weg beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
- Pflegegrad vorhanden, aber der Bedarf ist gestiegen? Wann sich das lohnt und wie es abläuft, steht unter Pflegegrad-Höherstufung.
- In beiden Fällen hilft eine gute Vorbereitung mehr als Eile — dazu der Ratgeber zum Gutachtertermin.
Unabhängig von der Reform gilt ohnehin: Leistungen gibt es erst ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Wer einen begründeten Antrag aufschiebt, verschenkt schon nach heutigem Recht Geld.
Wer jetzt nichts tun muss
Nichts tun muss, wer einen Pflegegrad hat und dessen Situation sich nicht verändert hat. Für diese Gruppe entsteht durch die geplanten Punktegrenzen kein Zeitdruck – der bestehende Grad bleibt nach dem Entwurf ohnehin erhalten. Ein vorsorglicher Antrag „bevor es strenger wird" hilft hier nicht, sondern kann schaden.
Denn ein Höherstufungsantrag setzt keine Teilprüfung in Gang, sondern eine vollständig neue Begutachtung. Wer ihn ohne tatsächlich gestiegenen Bedarf stellt, riskiert im ungünstigen Fall, dass eine zwischenzeitliche Verbesserung auffällt. Der richtige Maßstab ist deshalb nicht der Kalender, sondern der Alltag.
Wie sicher ist das alles?
Sicher ist bisher nichts davon. Grundlage ist ein Referentenentwurf – die erste Fassung eines Ministeriums, bevor Kabinett, Bundestag und Bundesrat überhaupt beraten haben. Gerade die Stichtagsregel ist eine Einzelvorschrift, wie sie im Verfahren erfahrungsgemäß noch geändert wird.
Dazu kommt: Das Vorhaben ist mehrfach verschoben worden, und das Ministerium hat seit Ende Juli eine neue Leitung. Was sich am Verfahrensstand tut, halten wir im Überblick zur Pflegereform nach. Wer heute handelt, sollte das deshalb tun, weil sein Bedarf es rechtfertigt – nicht allein wegen eines Stichtags, den es am Ende vielleicht nicht gibt.
Häufige Fragen
Gilt die Stichtagsregelung auch, wenn der Begutachtungstermin erst im neuen Jahr liegt?
Muss ich meinen bestehenden Pflegegrad neu beantragen, damit er erhalten bleibt?
Kann ich durch eine neue Begutachtung meinen Pflegegrad verlieren?
Sollte ich vorsorglich einen Antrag stellen, auch ohne echten Mehrbedarf?
Ist die Reform schon beschlossen?
Ändert sich etwas an der Bewertung von Demenz oder psychischen Erkrankungen?
Quellen
- § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument) ·
- Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bundesministerium für Gesundheit, 05.06.2026 ·
- Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Abruf 03.09.2026) ·
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