Manchmal ist der Umbau die falsche Antwort. Das Bad im dritten Stock lässt sich barrierefrei machen — nur führt kein Aufzug dorthin. Die Wohnung ist zu groß geworden, das Haus zu weit weg von der Tochter, die zweimal täglich kommt. Dann zieht die Familie um.
Viele gehen davon aus, dass die Pflegekasse damit aus dem Spiel ist: Der Zuschuss für den Umbau sei ja bereits verbraucht, und für einen Umzug zahle sie ohnehin nicht. Beides stimmt so nicht.
Gibt es nach einem Umzug noch einmal Geld?
Ja, das kann es. Der Höchstbetrag im Gesetz gilt je Maßnahme, nicht je Person und nicht je Leben. Ändert sich die Pflegesituation, kann eine neue Maßnahme entstehen — und damit ein neuer Zuschuss, auch wenn für die alte Wohnung schon einmal gezahlt wurde.
Das Bundessozialgericht hat diese Frage 2007 entschieden und dabei zwei Dinge klargestellt. Erstens setzt eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation nicht voraus, dass der Pflegebedarf gestiegen ist. Zweitens kann allein der Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerechte Wohnung eine solche Änderung darstellen. Die Anpassung der neuen Wohnung ist dann bezuschussfähig wie jeder erste Umbau.
Der Umbau selbst folgt danach den üblichen Regeln — welche Maßnahmen in Frage kommen, wie hoch der Zuschuss ist und wie er sich mit einer KfW-Förderung verträgt, steht im Ratgeber Wohnung altersgerecht umbauen. Diese Seite hier behandelt nur das, was dort offenbleibt: den Wohnungswechsel.
Wann gilt ein Umzug als geänderte Pflegesituation?
Wenn er auf nachvollziehbaren Erwägungen der pflegebedürftigen Person beruht. Das ist die Formel des Gerichts, und sie ist weiter, als sie klingt: Ein Generationenwechsel im Haus, die Nähe zu den Angehörigen, eine Wohnung ohne Treppe — all das sind nachvollziehbare Gründe.
Was nicht trägt, ist ein Wohnungswechsel ohne erkennbaren Bezug zur Pflege. Wer aus einer ebenerdigen, bereits angepassten Wohnung in eine Dachgeschosswohnung zieht, weil ihm die Aussicht besser gefällt, wird Schwierigkeiten haben — und sollte das nicht als Überraschung erleben. Die Kasse fragt in solchen Fällen, ob der Pflegebedarf durch die Entscheidung mutwillig vergrößert wurde.
Für die Praxis heißt das: Schreiben Sie den Grund des Umzugs in den Antrag, und zwar aus der Perspektive der Pflege. Nicht „wir ziehen näher an die Familie", sondern „die Tochter kommt derzeit zweimal täglich über eine Strecke von 40 Kilometern; nach dem Umzug sind es fünf Minuten zu Fuß". Beides beschreibt denselben Vorgang, aber nur der zweite Satz beantwortet die Frage, die die Kasse zu prüfen hat.
Kann der Umzug selbst bezuschusst werden?
Unter Umständen ja. Das Gesetz spricht von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und nennt keine Liste — entscheidend ist die Wirkung: Die häusliche Pflege muss dadurch ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt werden. Kann dem Einzelfall durch einen Umzug Rechnung getragen werden, liegt darin ebenfalls eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung. Das klassische Beispiel ist der Wechsel aus einer Obergeschosswohnung ohne Aufzug in eine Erdgeschosswohnung.
Seien Sie an dieser Stelle realistisch. Ein Anspruch dem Grunde nach ist das nicht — es ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, und die Kassen handhaben sie unterschiedlich. Erstattet werden dann typischerweise die Kosten, die der Umzug tatsächlich verursacht: Spedition, Transport, gegebenenfalls die Auflösung der alten Wohnung. Nicht die Miete, nicht die Kaution, nicht die neue Einrichtung.
| Ausgangslage | Wie die Pflegekasse das sieht |
|---|---|
| Die neue Wohnung wird angepasst | Klarer Fall des Zuschusses: Haltegriffe, Schwellen, bodengleiche Dusche, Türverbreiterung — beantragt wie jeder andere Umbau |
| Der Umzug selbst soll bezuschusst werden | Möglich, aber Einzelfallentscheidung: Die Kasse muss den Wohnungswechsel als die Maßnahme ansehen, die die Pflege erleichtert |
| In der alten Wohnung wurde schon einmal gefördert | Schließt einen weiteren Zuschuss nicht aus, wenn sich die Pflegesituation geändert hat |
Der sicherere der beiden Wege ist fast immer der erste. Wer ohnehin umzieht und in der neuen Wohnung etwas verändern muss, sollte den Antrag auf diese Veränderung stützen — dort ist die Rechtslage eindeutig. Der Zuschuss zum Umzug selbst ist die Kür.
Wie viel zahlt die Pflegekasse?
Der Zuschuss ist auf 4.180 € je Maßnahme je Maßnahme begrenzt. Das Wort „Maßnahme" trägt hier viel: Mehrere Umbauten, die zusammen geplant und beantragt werden, gelten als eine Maßnahme — die bodengleiche Dusche und der Haltegriff daneben sind ein Vorgang, nicht zwei. Was genau als eine Maßnahme zählt, entscheidet die Kasse.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, steht der Betrag jedem von ihnen für die Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes zu. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist dabei auf das Vierfache begrenzt; sind mehr als vier Anspruchsberechtigte beteiligt, wird er anteilig auf ihre Versicherungsträger aufgeteilt. Für ein Ehepaar, das gemeinsam umzieht und beide einen Pflegegrad haben, verdoppelt sich der Rahmen also.
Ein Pflegegrad muss vorliegen, Pflegegrad 1 genügt. Wie sich der Zuschuss mit der Förderung der KfW verträgt und wo sich beides ausschließt, steht im Ratgeber Wohnung altersgerecht umbauen; was ein barrierefreies Bad in der neuen Wohnung kostet, im Ratgeber Barrierefreies Bad.
Warum der Antrag vor dem Umzug gestellt werden muss
Weil die Pflegekasse prüfen will, was sie bezuschusst — und das geht schlecht, wenn der Möbelwagen schon weg ist. Der Zuschuss wird vor Beginn der Maßnahme beantragt, mit einem Kostenvoranschlag und, wenn es um bauliche Veränderungen geht, mit Fotos oder einer einfachen Skizze.
Planen Sie dafür Zeit ein. Zwischen Antrag und Entscheidung liegen häufig mehrere Wochen, und ein Umzugstermin lässt sich selten verschieben. Wer absehen kann, dass ein Wohnungswechsel kommt, ruft deshalb besser zu früh bei der Kasse an als zu spät.
Holen Sie sich für den Antrag Unterstützung. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenfrei und kennt die Handhabung der Kasse vor Ort; wie Sie dorthin kommen, steht im Ratgeber Pflegeberatung nach § 7a.
Was die Pflegekasse nicht bezahlt
Alles, was mit der Pflege nichts zu tun hat. Die neue Küche, der Bodenbelag im Wohnzimmer, die Renovierung vor dem Einzug, die Maklerprovision, die Kaution, die laufende Miete — dafür gibt es aus diesem Topf nichts, auch dann nicht, wenn der Umzug pflegebedingt war. Gefördert wird die Veränderung, die die Pflege erleichtert, nicht der Wohnungswechsel als Lebensereignis.
Ebenfalls außen vor bleibt der Umzug in ein Pflegeheim. Der Zuschuss betrifft das individuelle Wohnumfeld in der eigenen Häuslichkeit; mit dem Einzug in eine vollstationäre Einrichtung endet dieser Bezugspunkt. Für betreute Wohnformen sieht es anders aus — dort bleibt die Wohnung eine eigene Wohnung, und was dabei rechtlich gilt, steht im Ratgeber Betreutes Wohnen.
Bleibt die Frage, was passiert, wenn die Kasse ablehnt. Dann gilt für den Bescheid dasselbe wie für jeden anderen: Es gibt eine Frist, und es gibt einen Rechtsbehelf. Wie der Widerspruch funktioniert, ist im Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid beschrieben — das Verfahren ist dasselbe, auch wenn es dort um den Pflegegrad geht.
Häufige Fragen
Ist der Zuschuss verbraucht, wenn die alte Wohnung schon umgebaut wurde?
Muss sich der Pflegegrad geändert haben?
Gilt das auch für eine Mietwohnung?
Was passiert, wenn wir schon umgezogen sind?
Quellen
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Absatz 4 Satz 1: Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird; Satz 2: Höchstbetrag je Maßnahme; Sätze 3 und 4: eigener Betrag je Pflegebedürftigem in einer gemeinsamen Wohnung, Gesamtbetrag je Maßnahme auf das Vierfache begrenzt, anteilige Aufteilung bei mehr als vier Anspruchsberechtigten) ·
- Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2007, B 3 P 8/06 R (Anspruch auf einen weiteren Zuschuss bei nachträglicher Änderung der Pflegesituation; eine solche Änderung setzt keine Ausweitung des Pflegebedarfs voraus; auch der Umzug aus einer behindertengerecht gestalteten in eine nicht behindertengerechte Wohnung kann sie darstellen, wenn er auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht) ·
- sozialversicherung-kompetent.de, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (zur Anerkennung eines Umzugs als Maßnahme, wenn dadurch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen wird — Beispiel: Wechsel aus einer Obergeschosswohnung in eine Erdgeschosswohnung) ·
- AOK, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Verfahren: Antrag mit Kostenvoranschlag vor Beginn der Maßnahme, gegebenenfalls mit Fotos oder Skizzen) ·
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