Begutachtung per Telefon oder Video: wann Sie den Hausbesuch verlangen können

Wann der Medizinische Dienst den Pflegegrad am Telefon oder per Video prüfen darf, wann nicht, und wie Sie auf einem Hausbesuch bestehen.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Der Antrag auf Höherstufung ist gestellt, dann kommt der Brief vom Medizinischen Dienst: Die Begutachtung finde als Telefoninterview statt, Termin am Dienstag um zehn Uhr. Viele Familien fragen sich in diesem Moment, ob man den Pflegebedarf ihrer Mutter am Telefon überhaupt erkennen kann.

Die Antwort des Gesetzes ist klar: Das Telefon ist ein Angebot, keine Pflicht. Sie dürfen den Hausbesuch verlangen. Wann das sinnvoll ist und wann das Telefon sogar Vorteile hat, lesen Sie hier.

Darf der Medizinische Dienst den Pflegegrad am Telefon prüfen?

Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Die Begutachtung per Telefon beruht auf § 142a SGB XI: Der Medizinische Dienst darf die Pflegebedürftigkeit ergänzend oder anstelle eines Hausbesuchs in einem strukturierten Telefoninterview feststellen, das nach einem festen Fragenschema abläuft. Seit Ende September 2024 geht das auch per Videotelefonie.

Der Regelfall bleibt ein anderer. § 18a Absatz 2 SGB XI sagt, dass die antragstellende Person in ihrem Wohnbereich zu untersuchen ist. Das Telefon ist die Ausnahme, die das Gesetz ausdrücklich als Übergangsregelung überschreibt.

Am Maßstab ändert die Form nichts. Auch am Telefon prüft die Gutachterin die sechs Lebensbereiche, von der Mobilität bis zum Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, und schreibt ein vollständiges Gutachten. Genutzt wird das Verfahren vor allem bei Anträgen auf Höherstufung und bei Wiederholungsbegutachtungen.

Wann ist eine Begutachtung am Telefon ausgeschlossen?

Immer beim ersten Antrag auf einen Pflegegrad. Ebenso ausgeschlossen ist das Telefon nach einem Widerspruch, bei Kindern und dann, wenn die letzte Begutachtung ergeben hat, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese vier Fälle stehen im Gesetz. Die Begutachtungs-Richtlinien fügen weitere hinzu, etwa ein zu altes Vorgutachten.

Kein Telefon und kein Video, wenn … Grundlage
Erster Antrag auf einen Pflegegrad (Erstbegutachtung) Gesetz
Begutachtung nach einem Widerspruch gegen den Pflegegrad Gesetz
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Gesetz (Kinder), Altersgrenze aus der Richtlinie
Die letzte Begutachtung ergab: nicht pflegebedürftig Gesetz
Das letzte Gutachten nach Hausbesuch ist älter als drei Jahre Richtlinie
Gutachterin hält das Telefon fachlich für ungeeignet, oder die nötige Unterstützungsperson fehlt Gesetz und Richtlinie
Sie möchten einen Hausbesuch Gesetz

Die Einzelheiten zu Altersgrenze und Vorgutachten stehen nicht im Gesetzestext, sondern in den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Wir geben sie so wieder, wie die Verbraucherzentrale sie zusammenfasst. Bekommen Sie in einem dieser Fälle trotzdem einen Telefontermin, weisen Sie freundlich darauf hin und bitten um einen Hausbesuch.

Können Sie auf einem Hausbesuch bestehen?

Ja. Nach § 142a Absatz 4 SGB XI geht der Wunsch, persönlich in der eigenen Wohnung untersucht zu werden, dem Telefoninterview vor. Die Gutachterin muss Sie über dieses Wahlrecht informieren, und Ihre Entscheidung wird im Begutachtungsformular festgehalten. Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht.

Am einfachsten sagen Sie es gleich bei der Terminabsprache: „Wir möchten eine Begutachtung bei uns zu Hause.“ Kam der Termin schriftlich, rufen Sie unter der angegebenen Nummer an oder antworten kurz schriftlich.

Telefon oder Hausbesuch: was passt besser?

Das hängt davon ab, wie gut sich der Alltag in Worten beschreiben lässt. Wo die Einschränkungen offen zutage liegen und Angehörige sie genau kennen, erspart das Telefon Aufregung und Wartezeit. Wo jemand seine Lage beschönigt oder vieles nur zu sehen ist, spricht mehr für den Besuch.

Für das Telefon spricht einiges. Der Medizinische Dienst hat das Verfahren auswerten lassen; Pflegebedürftige und Angehörige empfanden es danach als entlastend. Per Video kann sich zudem ein Sohn aus München zuschalten, der beim Hausbesuch in Kiel nicht dabei sein könnte.

Für den Hausbesuch spricht dagegen jede Lage, in der Worte nicht reichen. Ein Mensch mit beginnender Demenz sagt am Telefon oft überzeugt, er komme gut zurecht. Eine steile Treppe, ein Bad ohne Haltegriff, eine offene Stelle am Fuß: Das sieht eine Gutachterin vor Ort in Sekunden, am Telefon muss es jemand ansprechen.

Wer sollte beim Telefoninterview dabei sein?

Neben der pflegebedürftigen Person am besten die Angehörige oder Pflegeperson, die den Alltag am genauesten kennt. Für bestimmte Personengruppen ist das Telefoninterview nach § 142a SGB XI überhaupt nur erlaubt, wenn eine Unterstützungsperson dabei ist. Ob sie da ist, muss vor Beginn des Gesprächs festgestellt werden.

Auch wo das Gesetz es nicht verlangt, sollte niemand den Termin allein bestreiten. Angehörige schildern Einschränkungen oft klarer als die Betroffenen selbst, gerade bei Schwerhörigkeit oder Gedächtnisproblemen. Stellen Sie das Telefon auf laut, damit alle mithören. Hat die Vertrauensperson keine Zeit, bitten Sie um einen anderen Termin.

Wie bereiten Sie das Gespräch vor?

Schreiben Sie vorher auf, was an einem gewöhnlichen Tag anfällt und wobei Hilfe nötig ist. Am Telefon sieht die Gutachterin nichts, sie kennt nur, was Sie sagen und was in den Unterlagen steht. Legen Sie deshalb alles bereit, woraus der Hilfebedarf hervorgeht.

  • aktuelle Arztberichte und Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha
  • den Medikamentenplan
  • die Pflegedokumentation, wenn schon ein Pflegedienst kommt
  • eigene Notizen zu schwierigen Tagen, Nächten und Stürzen
  • eine Liste der Hilfsmittel, vom Hörgerät bis zum Rollator

Oft schickt der Medizinische Dienst vorab einen Fragebogen. Füllen Sie ihn aus, er ordnet die Gedanken. Sprechen Sie Unruhe, Ängste, Antriebslosigkeit oder nächtliches Rufen von sich aus an, auch wenn niemand danach fragt. Was dabei hilft, zeigt der Ratgeber Gutachtertermin vorbereiten.

Was tun, wenn das Ergebnis nicht stimmt?

Legen Sie Widerspruch ein, genau wie nach einem Hausbesuch. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wichtig dabei: Eine erneute Begutachtung aufgrund des Widerspruchs darf nach § 142a SGB XI nicht am Telefon stattfinden. Möglich ist allerdings eine Entscheidung nach Aktenlage.

Lesen Sie zuerst das Gutachten. Es kommt mit dem Bescheid, und dort steht, in welchem Lebensbereich wie viele Punkte vergeben wurden. Wie Sie es lesen, erklärt Das Pflegegutachten anfordern und richtig lesen; den Weg bis zur Begründung beschreibt Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid.

Kam die Telefonbegutachtung nach einem Antrag auf Höherstufung, lohnt auch ein Blick auf den Antrag selbst. Was dort hineingehört, steht in Pflegegrad-Höherstufung.

Häufige Fragen

Wird bei einer Begutachtung am Telefon ein vollständiges Gutachten erstellt?
Ja. Das Telefoninterview folgt denselben Begutachtungs-Richtlinien wie der Hausbesuch. Bewertet werden dieselben sechs Lebensbereiche, und am Ende steht ein vollständiges Gutachten mit Empfehlung an die Pflegekasse.
Habe ich Nachteile, wenn ich das Telefoninterview ablehne?
Nein. Das Gesetz stellt den Wunsch nach einer persönlichen Untersuchung in der Wohnung ausdrücklich über das Telefoninterview. Abzulehnen ist nur die Untersuchung insgesamt nicht ratsam — das erklärt der Abschnitt „Können Sie auf einem Hausbesuch bestehen?“.
Gilt das auch für privat Versicherte?
Im Grundsatz ja. Bei privat Pflegeversicherten vereinbart nicht der Medizinische Dienst, sondern der Gutachterdienst der privaten Versicherer den Termin. Fragen Sie auch dort ausdrücklich nach einem Hausbesuch, wenn Sie ihn möchten.
Kann ich den Telefontermin verschieben, wenn meine Tochter keine Zeit hat?
Ja, darum sollten Sie bitten. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Termin verschoben werden kann, wenn die Vertrauensperson verhindert ist. Melden Sie sich dafür früh beim Medizinischen Dienst.

Quellen

  1. § 142a SGB XI (Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung; Absatz 2 Satz 3: ausgeschlossen bei erstmaliger Untersuchung, bei Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs, bei Kindern und wenn die unmittelbar vorangegangene Begutachtung keine Pflegebedürftigkeit ergeben hat; Absatz 2 Satz 4 und 5: Fallgruppen nur mit anwesender Unterstützungsperson; Absatz 4: auch per Videotelefonie, Vorrang des Wunsches nach persönlicher Untersuchung im Wohnbereich, Hinweis- und Dokumentationspflicht) ·
  2. § 18a SGB XI (Begutachtungsverfahren; Absatz 2: Untersuchung im Wohnbereich als Regelfall, Verweigerung der Untersuchung kann zur Leistungsverweigerung führen, §§ 65 und 66 SGB I; Absatz 9: Einbeziehung der Hausärzte und Befragung pflegender Angehöriger mit Einwilligung) ·
  3. Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtungen jetzt auch per Videotelefonie möglich (Meldung vom 25.09.2024) ·
  4. Medizinischer Dienst: Evaluation — Telefonbegutachtung ist zielgenau und entlastet Versicherte und Angehörige (Meldung vom 16.07.2024; Einsatz bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) ·
  5. Verbraucherzentrale: Pflegegrad beantragt — die telefonische Begutachtung (Stand 08.08.2024; Ausschlussgründe nach den Begutachtungs-Richtlinien, Wahlrecht, Vorbereitung, Unterlagen) ·

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