Hörgeräte: Kosten und Krankenkassen-Zuschuss

Was die Krankenkasse für Hörgeräte zahlt, was ein Kassengerät kostet und wann ein Eigenanteil anfällt — eine Leistung der Krankenkasse nach § 33 SGB V, ganz ohne Pflegegrad.

Stand: August 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Was zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?

Die Krankenkasse zahlt für Hörgeräte einen Festbetrag von 704,37 €/Gerät pro Gerät — als Leistung nach § 33 SGB V, ganz ohne Pflegegrad. Damit ist die medizinische Basisversorgung praktisch kostenfrei; es bleibt nur die gesetzliche Zuzahlung. Bei beidseitiger Schwerhörigkeit gilt der Festbetrag je Ohr.

Wichtig zur Abgrenzung: Hörgeräte sind eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse — Sie brauchen dafür keinen Pflegegrad. Bei einer Versorgung auf beiden Ohren übernimmt die Kasse den Festbetrag für beide Geräte. Ein neues Hörgerät übernimmt die Kasse in der Regel nur alle 6 Jahre — früher nur, wenn das alte verschlissen ist oder sich das Hören deutlich verschlechtert hat.

Wie hoch ist der Festbetrag für Hörgeräte?

Der Festbetrag der gesetzlichen Krankenkassen liegt bei 704,37 €/Gerät pro Hörgerät (netto). Bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit sind es 734,81 €/Gerät . Für das Ohrpassstück (Otoplastik) kommen 45,07 € hinzu. Festgelegt hat diese Beträge der GKV-Spitzenverband; sie gelten seit dem 1. April 2022.

Die Festbeträge sind Nettobeträge, die Mehrwertsteuer kommt hinzu. Im Festbetrag sind bereits alle Arbeiten des Hörakustikers bis zur endgültigen Abgabe des Geräts enthalten: Beratung, Anpassung und Feinanpassung. Wird nur ein Ohr versorgt, gibt es einen Zuschlag von 151,96 € . Batterien oder Strom fürs Aufladen zahlen Erwachsene selbst.

Was kostet ein Hörgerät — und wann zahle ich drauf?

Ein Kassengerät kostet Sie nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 €/Gerät pro Gerät — den Rest übernimmt die Krankenkasse über den Festbetrag. Wer ein höherwertiges Komfort- oder Premium-Modell wählt, zahlt zusätzlich einen Eigenanteil von 500–3.500 €/Gerät (Marktpreis) . Diese Aufzahlung ist immer freiwillig: Eine gute, voll bezahlte Grundversorgung steht Ihnen in jedem Fall zu.

Der Eigenanteil entsteht also nicht automatisch, sondern nur, wenn Sie sich bewusst für ein teureres Gerät entscheiden — etwa für besondere Komfortfunktionen oder eine speziell kleine Bauform.

Können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Ja. Überschreiten Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr die gesetzliche Belastungsgrenze, stellt die Krankenkasse einen Befreiungsbescheid aus — danach zahlen Sie bis zum Jahresende nichts mehr zu. Die Grenze ist ein gesetzlich festgelegter Anteil Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke liegt sie niedriger.

Gezählt wird alles zusammen: Zuzahlungen für Medikamente, für Heilmittel wie Krankengymnastik, für Hilfsmittel und für Krankenhaustage. Die Zuzahlung fürs Hörgerät steht also nicht für sich allein — für viele ist sie der Posten, mit dem das Fass in einem Jahr voll wird. Bei einer Versorgung auf beiden Ohren fällt sie zweimal an. Auch die Zuzahlung für andere Hilfsmittel zählt mit, etwa bei einem Elektrorollstuhl oder Elektromobil.

Gerechnet wird über den Haushalt: Die Einnahmen der im selben Haushalt lebenden Angehörigen zählen mit, dafür gibt es für jede Person einen Freibetrag. Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, für den gilt eine vereinfachte Berechnung mit dem Regelsatz als Grundlage — die Belastungsgrenze ist dann schnell erreicht.

Praktisch heißt das: Quittungen sammeln, das ganze Jahr, für alle Familienmitglieder. Die Kasse rechnet nur nach, was sie sieht. Viele Krankenkassen geben dafür ein Quittungsheft aus. Ist die Grenze erreicht, stellen Sie den Antrag auf Befreiung; wer im Lauf des Jahres zu viel gezahlt hat, bekommt die Differenz zurück.

Wie beantrage ich Hörgeräte?

Hörgeräte beantragen Sie über eine HNO-ärztliche Verordnung: Die Ärztin oder der Arzt stellt den Hörverlust fest und verordnet die Versorgung. Damit gehen Sie zu einem Hörakustiker, der die Geräte anpasst und die Abrechnung mit der Krankenkasse übernimmt. Einen eigenen Antrag bei der Kasse müssen Sie meist nicht stellen.

So läuft es Schritt für Schritt:

  • Hörtest beim HNO-Arzt — er weist den Hörverlust nach und stellt die Verordnung aus.
  • Zum Hörakustiker — dort werden Geräte angepasst. Lassen Sie sich mindestens drei Modelle zeigen, darunter ein mehrkostenfreies.
  • Probezeit nutzen — die Geräte lassen sich meist einige Wochen kostenlos im Alltag testen, bevor Sie sich entscheiden.
  • Kostenübernahme bestätigen lassen — vor allem bei einer geplanten Aufzahlung vorab schriftlich klären, was die Kasse übernimmt und was Sie selbst tragen.

Wann muss die Kasse mehr als den Festbetrag zahlen?

Wenn ein teureres Hörgerät im Alltag hörbar mehr bringt als jedes Gerät, das zum Festbetrag zu haben ist, endet die Leistungspflicht der Kasse nicht beim Festbetrag. Voraussetzung ist ein erheblicher Gebrauchsvorteil beim Verstehen — nicht mehr Bequemlichkeit, nicht eine kleinere Bauform, nicht die App zum Gerät.

Das Bundessozialgericht hat diese Linie 2025 bestätigt und einen verbreiteten Ablehnungsgrund kassiert. Viele Kassen hatten Mehrkosten nur übernommen, wenn das bessere Gerät im Freiburger Einsilbertest — dem üblichen Sprachverständnis-Test beim Akustiker — mindestens zehn Prozentpunkte mehr brachte. Solche starren Untergrenzen, so das Gericht, stehen nicht im Gesetz. Beachtlich ist jeder ordnungsgemäß gemessene Vorteil, wenn er sich im Alltag bestätigt (Urteil vom 12. Juni 2025, Aktenzeichen B 3 KR 5/24 R).

Entscheidend ist die Kombination: das Messergebnis beim Akustiker und die Erfahrung damit im wirklichen Leben. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Hörtagebuch geführt und darin festgehalten, wo er mit welchem Gerät zurechtkam — in der Runde am Tisch, im großen Raum, beim Telefonieren. Genau das gab den Ausschlag.

So gehen Sie vor, wenn ein Aufpreis im Raum steht:

  • Vergleichsmessungen schriftlich mitgeben lassen — die Werte für das mehrkostenfreie und das teurere Gerät, aus demselben Test.
  • Beide Geräte im Alltag tragen und notieren, was sich konkret unterscheidet. Ein paar Zeilen pro Tag genügen.
  • Vor dem Kauf einen Antrag bei der Kasse stellen — auf Übernahme der Mehrkosten, mit Messwerten und Begründung.
  • Die Mehrkostenerklärung erst dann unterschreiben, wenn Sie sich bewusst für ein Komfortgerät entscheiden. Sie bestätigt, dass Sie den Aufpreis freiwillig tragen.
  • Bei Ablehnung widersprechen — schriftlich, innerhalb der im Bescheid genannten Frist, mit den Messwerten als Anlage.

Welche Ansprüche rund um Pflege und Hilfsmittel sonst noch häufig liegen bleiben, zeigt der Überblick Welche Pflegeleistungen Ihnen zustehen.

Worauf sollten Sie achten?

Beim Hörgerätekauf sollten Sie vor allem auf die mehrkostenfreien Modelle bestehen und sie im Alltag ausprobieren. Nutzen Sie die kostenlose Probezeit, vergleichen Sie mehrere Geräte und lassen Sie sich nicht zum teuersten Modell drängen. Oft genügt ein voll bezahltes Kassengerät — eine Aufzahlung lohnt nur bei echtem Bedarf.

  • Auf mehrkostenfreie Modelle bestehen und sie im Alltag testen — nicht nur im ruhigen Beratungsraum.
  • Probezeit ausschöpfen — tragen Sie die Geräte in verschiedenen Situationen, bevor Sie sich festlegen.
  • Sich nicht drängen lassen — ein höherer Preis bedeutet nicht automatisch besseres Hören.

Wer zu Hause für mehr Sicherheit sorgen möchte, findet im Ratgeber Hausnotruf: Kosten und Zuschuss ein weiteres Hilfsmittel-Thema.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Pflegegrad für Hörgeräte?
Nein. Hörgeräte sind eine Leistung der Krankenkasse und vom Pflegegrad völlig unabhängig. Wie die Kostenübernahme läuft, zeigt der Abschnitt „Was zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?".
Was kostet ein Kassengerät?
In der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung — die Grundversorgung übernimmt die Krankenkasse. Höherwertige Modelle kosten extra. Die Beträge nennt der Abschnitt „Was kostet ein Hörgerät — und wann zahle ich drauf?".
Wie oft zahlt die Kasse ein neues Hörgerät?
In der Regel erst nach mehreren Jahren wieder — wenn das alte Gerät verschlissen ist oder sich das Hören verschlechtert hat. Mehr dazu im Abschnitt „Was zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?".
Zahlt die Pflegekasse Hörgeräte?
Nein. Hörgeräte zahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse — ganz ohne Pflegegrad. Den Weg dorthin beschreibt der Abschnitt „Wie beantrage ich Hörgeräte?".
Kann ich mich von der Zuzahlung für Hörgeräte befreien lassen?
Ja. Überschreiten Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr die gesetzliche Belastungsgrenze, befreit die Krankenkasse Sie für den Rest des Jahres. Wie das geht, steht im Abschnitt „Können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen?".
Muss ich die Mehrkosten für ein besseres Hörgerät immer selbst zahlen?
Nicht zwangsläufig. Bringt das teurere Gerät im Alltag hörbar mehr als jedes zum Festbetrag erhältliche, kann die Kasse zur Übernahme verpflichtet sein. Der Abschnitt „Wann muss die Kasse mehr als den Festbetrag zahlen?" erklärt die Voraussetzungen.
Sind im Festbetrag auch die Leistungen des Akustikers enthalten?
Ja. Der Festbetrag deckt nicht nur das Gerät ab, sondern auch die Arbeiten des Hörakustikers bis zur endgültigen Abgabe — einschließlich Beratung und Anpassung. Mehr dazu im Abschnitt „Wie hoch ist der Festbetrag für Hörgeräte?".

Quellen

  1. § 62 SGB V (Belastungsgrenze für Zuzahlungen) ·
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung (abgerufen am 30.08.2026) ·
  3. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2025, B 3 KR 5/24 R (Mehrkosten für Hörgeräte über dem Festbetrag) ·

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