Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat ist schnell aufgebraucht. Wie schnell, hängt nicht nur davon ab, wie oft jemand kommt, sondern auch davon, was dieser Besuch kostet — und hier machen viele Familien eine unangenehme Erfahrung: Für dieselbe Stunde verlangt ein Dienst aus diesem Topf mehr als aus dem Sachleistungsbudget.
Das Gesetz lässt das nicht zu. Es gibt eine Preisobergrenze, sie steht seit Jahren im Gesetz, und sie wird selten erwähnt. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2026 entschieden, wie weit sie reicht.
Gibt es eine Obergrenze für den Preis?
Ja. Das Gesetz bestimmt, dass die Vergütung für Leistungen, die aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden, die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen darf. Der Dienst darf also nicht mehr verlangen, nur weil das Geld aus einem anderen Topf kommt.
Diese Grenze gilt für alle vier Verwendungsarten des Entlastungsbetrags. Was der Entlastungsbetrag ist, ab welchem Pflegegrad es ihn gibt und wie lange nicht genutzte Beträge erhalten bleiben, steht in Entlastungsbetrag nach § 45b.
| Wofür Sie den Betrag einsetzen | Woran sich der Preis messen lassen muss |
|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | die mit den Kostenträgern vereinbarten Entgelte dieser Einrichtung |
| Kurzzeitpflege | die vereinbarten Entgelte der Kurzzeitpflegeeinrichtung |
| Ambulanter Pflegedienst | die vereinbarte Vergütung für die entsprechende Sachleistung |
| Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag | die vereinbarten Preise; dazu kann das Land eigene Grenzen setzen |
Was sind vergleichbare Sachleistungen?
Vergleichbare Sachleistungen sind nach der Entscheidung vom Oktober 2026 genau die Leistungen, die das Gesetz als Verwendungszwecke aufzählt — und sonst keine. Geht es um einen ambulanten Pflegedienst, sind das ausschließlich Leistungen der Pflegesachleistung. An deren vereinbarter Vergütung misst sich der Preis.
Damit ist der häufigste Einwand erledigt. Ein Dienst kann nicht argumentieren, seine Entlastungsleistung sei etwas Eigenes und deshalb frei kalkulierbar. Der Maßstab liegt fest, und er liegt außerhalb seiner Preisliste: in dem, was er für dieselbe Leistung als Sachleistung vereinbart hat.
Welche Vergütungen das sind und wie eine Abrechnung nach Leistungskomplexen oder nach Zeit aufgebaut ist, erklärt Die Rechnung des Pflegedienstes verstehen.
Darf eine Pflegekraft nach Wahl mehr kosten?
Nein, eine Pflegekraft nach Wahl darf nichts extra kosten. Genau darum ging der entschiedene Fall: Ein Pflegedienst hatte die Betreuung durch eine Bezugspflegekraft angeboten, die die pflegebedürftige Person sich selbst aussucht, und dafür mehr berechnet als die vereinbarte Vergütung. Das Gericht hat ihm den Mehrbetrag nicht zugesprochen.
Maßgeblich bleibt die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung für pflegerische Betreuungsmaßnahmen, einschließlich der dazu vereinbarten Anfahrtspauschale. Dass die Betreuung in einer besonderen Form erbracht wird, ändert daran nichts.
Das heißt nicht, dass Bezugspflege verboten wäre — im Gegenteil, für viele Menschen mit Demenz ist ein immer gleiches Gesicht der entscheidende Punkt. Es heißt nur: Dieses Versprechen darf nicht als Aufpreis auf die Rechnung.
Was gilt für Angebote ganz anderer Art?
Für Angebote ganz anderer Art gilt die Obergrenze nicht, denn sie sind nach der Entscheidung gar keine Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, und seine Zwecke stehen abschließend im Gesetz. Was in keine der vier Nummern hineinpasst, wird daraus nicht erstattet — auch nicht teilweise, auch nicht gegen Beleg.
Der Senat hat außerdem einen Umweg verschlossen. Ein Dienst kann die Bindung an die vereinbarten Vergütungen nicht dadurch lösen, dass er einzelne Bestandteile seiner Leistung anders zuschneidet und für dieses neue Paket einen höheren Betrag berechnet. Entscheidend ist, was die Leistung ist, nicht wie sie genannt wird.
Dürfen Investitionskosten aus dem Betrag bezahlt werden?
Grundsätzlich ja, und das ist für Pflegehaushalte die praktisch wichtigste Aussage der Entscheidung. Gesondert berechnete Investitionskosten eines Pflegedienstes sind im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattungsfähig, soweit sie mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung unmittelbar verbunden sind und ihre Übernahme mit der pflegebedürftigen Person wirksam vereinbart wurde.
Begründet ist das mit dem Wortlaut: Erstattet werden Aufwendungen, die „im Zusammenhang“ mit der Inanspruchnahme entstehen — nicht nur die Pflegevergütung. Und „die Preise“ für vergleichbare Sachleistungen meinen die insgesamt zu entrichtenden Beträge, zu denen gesondert berechenbare Investitionskosten gehören können.
Eine Bedingung bleibt, und an ihr ist die Klage gescheitert: Die Investitionskosten müssen tatsächlich gesondert berechnet werden. Wer sie in einem Gesamtpreis verschwinden lässt, kann sie nicht erstattet verlangen. Achten Sie deshalb darauf, dass sie als eigener Posten auf der Rechnung stehen.
Warum darf Körperpflege nicht abgerechnet werden?
Weil das Gesetz es ausschließt. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nicht im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden — also nicht für Waschen, Ankleiden, Essenreichen und die übrige körperbezogene Pflege. Dafür ist das Sachleistungsbudget da.
Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Wer das Sachleistungsbudget noch nicht hat, darf den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflege einsetzen; wie dieses Budget funktioniert, erklärt Pflegesachleistung.
Wie prüfen Sie eine Abrechnung?
Nehmen Sie die Rechnung und stellen Sie drei Fragen. Welche Leistung wurde erbracht, und unter welche der vier Verwendungsarten fällt sie? Welcher Preis ist für dieselbe Leistung als Sachleistung vereinbart? Und stehen Investitionskosten als eigener Posten darauf oder sind sie eingerechnet?
Den zweiten Punkt können Sie nachprüfen. Fragen Sie den Dienst nach der vereinbarten Vergütung für diese Leistung, schriftlich, und fragen Sie dieselbe Frage bei Ihrer Pflegekasse. Zwei Antworten, die auseinandergehen, sind der Anfang jeder erfolgreichen Reklamation.
Der Beleg selbst muss etwas leisten, das viele Rechnungen nicht leisten: Er muss eindeutig erkennen lassen, welcher der vier Verwendungsarten die Kosten zuzuordnen sind. Eine Zeile mit „Betreuung“ und einer Summe genügt dafür nicht.
Ein Satz, der meistens reicht
„Bitte nennen Sie mir die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung für diese Leistung und weisen Sie etwaige Investitionskosten gesondert aus.“ Wer das schriftlich fragt, bekommt in aller Regel eine korrigierte Rechnung, ohne dass es Streit braucht.
Was hier gelesen ist und was noch fehlt
Die Entscheidung vom 1. Oktober 2026 trägt das Aktenzeichen B 3 P 2/25 R. Gelesen haben wir den Terminbericht der Pressestelle des Bundessozialgerichts vom 2. Oktober 2026. Die vollständigen Entscheidungsgründe lagen bei Abschluss dieses Artikels noch nicht vor; weicht der Volltext in Einzelheiten ab, wird diese Seite nachgezogen.
Häufige Fragen
Woher weiß ich, welcher Preis vereinbart ist?
Darf ein Dienst eine Anfahrtspauschale verlangen?
Muss ich zahlen, wenn der Dienst mehr berechnet?
Gilt die Obergrenze auch für Alltagshelfer?
Was passiert mit einem Beleg ohne klare Zuordnung?
Quellen
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag) — Absatz 1 (Anspruch in häuslicher Pflege, Zweckbindung, die vier Verwendungsarten des Satzes 3: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste im Sinne des § 36 mit Ausschluss der Leistungen im Bereich der Selbstversorgung in den Pflegegraden 2 bis 5, nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a), Absatz 2 (Erstattung gegen Belege über Eigenbelastungen; die Belege müssen eindeutig erkennen lassen, welcher der vier Nummern die Kosten zuzuordnen sind), Absatz 4 Satz 1 (die Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen) und Absatz 4 Satz 2 (Verordnungsermächtigung der Länder für die Angebote nach Nummer 4). Abgerufen am 13.10.2026 ·
- Bundessozialgericht, Pressestelle, Terminbericht Nummer 30/2026 vom 2. Oktober 2026 über die Sitzung des 3. Senats am 1. Oktober 2026, Punkt 4) — B 3 P 2/25 R (Vorinstanzen: Sozialgericht Nürnberg S 18 P 41/18 vom 19.11.2019; Bayerisches Landessozialgericht L 5 P 13/20 vom 12.11.2024). Danach sind „vergleichbare" Sachleistungen ausschließlich die in § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 SGB XI abschließend aufgeführten Leistungen, im Zusammenhang mit einem ambulanten Pflegedienst ausschließlich Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI; Leistungen grundsätzlich anderer Art sind keine Entlastungsleistungen, und die Bindung an die vereinbarten Vergütungen lässt sich nicht durch abweichende Gestaltungen mit höherem Preis verändern. Für pflegerische Betreuungsmaßnahmen durch eine Bezugspflegekraft nach Wahl der pflegebedürftigen Person darf keine höhere als die vereinbarte Vergütung einschließlich der vereinbarten Anfahrtspauschale verlangt werden. Gesondert berechnete Investitionskosten sind im Rahmen des Entlastungsbetrags grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie mit der Inanspruchnahme der Leistung unmittelbar verbunden sind und wirksam vereinbart wurden; im Streitfall waren sie nicht gesondert berechnet worden. Gelesen ist der Terminbericht der Pressestelle, nicht die vollständigen Entscheidungsgründe; abgerufen am 13.10.2026 ·
- § 120 SGB XI (Pflegevertrag bei häuslicher Pflege) — Absatz 3 (der Vertrag muss Art, Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Vergütungen beschreiben; Information über die voraussichtlichen Kosten vor Vertragsschluss und bei wesentlichen Änderungen) und Absatz 4 (der Vergütungsanspruch für Leistungen nach § 36 richtet sich unmittelbar gegen die Pflegekasse; für Leistungen über den bewilligten Höchstbetrag hinaus darf der Dienst vom Pflegebedürftigen höchstens das nach § 89 vereinbarte Entgelt verlangen). Abgerufen am 13.10.2026 ·
- § 82 SGB XI (Finanzierung der Pflegeeinrichtungen) — Absatz 2 (was in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigt werden darf) sowie Absatz 3 und 4 (gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen, getrennt nach geförderten und nicht geförderten Einrichtungen). Abgerufen am 13.10.2026 ·
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung) — die Leistungsart, auf die § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 SGB XI verweist und an deren Vergütung sich die Obergrenze bemisst. Abgerufen am 13.10.2026 ·
- § 89 SGB XI (Grundsätze für die Vergütungsregelung in der ambulanten Pflege) — die Vorschrift, nach der die Vergütungen vereinbart oder von der Schiedsstelle festgesetzt werden und auf die § 120 Absatz 4 SGB XI verweist. Abgerufen am 13.10.2026 ·
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