Das Urteil liegt auf dem Küchentisch, und darin steht, dass die Klage abgewiesen ist. Nach Widerspruch, Klage und oft zwei Gutachten ist das der Punkt, an dem die meisten Familien aufhören. Verständlich — aber es ist nicht das Ende des Verfahrens, sondern der Übergang in die zweite Instanz.
Diese zweite Instanz hat eine Eigenschaft, die viele unterschätzen: Das Landessozialgericht prüft den Fall noch einmal vollständig, und es muss dabei auch berücksichtigen, was erst jetzt vorliegt. Wer seit der Begutachtung neue Befunde hat, bringt sie also nicht umsonst. Wie das Rechtsmittel heißt, wie lange Sie Zeit haben und wann es ohne Zulassung geht, steht unten.
Was ist die Berufung zum Landessozialgericht?
Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen das Urteil eines Sozialgerichts. Zuständig ist das Landessozialgericht des Bundeslandes. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung stattfindet, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Der Regelfall ist also das Rechtsmittel, nicht seine Verweigerung.
Der Unterschied zum Widerspruch ist grundlegend. Der Widerspruch geht an die Pflegekasse, die ihre eigene Entscheidung überdenkt. Die Berufung geht an ein Gericht, das die Entscheidung eines anderen Gerichts überprüft. Dazwischen liegt die Klage; wie sie abläuft und was sie kostet, steht in Klage beim Sozialgericht.
Eine Ausnahme nennt das Gesetz gleich mit: Geht es allein um die Kosten des Verfahrens, ist die Berufung ausgeschlossen. Wer mit dem Urteil in der Sache einverstanden ist und nur die Kostenentscheidung angreifen möchte, kommt auf diesem Weg nicht weiter.
Wie lange haben Sie Zeit, und wohin geht das Schreiben?
Ein Monat nach Zustellung des Urteils. Eingelegt wird die Berufung beim Landessozialgericht, und zwar schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Das Protokoll ist der mündliche Weg: Sie gehen hin, schildern Ihr Anliegen, und die Geschäftsstelle schreibt es auf. Ein Formular gibt es nicht.
Und dann steht im Gesetz ein Satz, der schon Verfahren gerettet hat: Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingeht. Das erstinstanzliche Gericht legt sie dann unverzüglich dem Landessozialgericht vor. Wer das falsche Gericht anschreibt, hat deshalb nichts verloren.
Eine zweite Sicherung betrifft die Belehrung. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn Sie über das Rechtsmittel, die zuständige Stelle, deren Sitz und die Frist belehrt worden sind. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, bleibt ein Jahr Zeit. Verlassen sollte sich darauf niemand — aber prüfen lohnt immer.
Braucht die Berufung eine Zulassung?
In Pflegesachen meistens nicht. Eine Zulassung ist nur nötig, wenn der Wert des Streits eine im Gesetz genannte Grenze nicht übersteigt. Und genau dazu enthält die Vorschrift einen zweiten Satz: Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Dieser zweite Satz ist der wichtigste des ganzen Abschnitts. Pflegegeld, Pflegesachleistung und der Entlastungsbetrag sind laufende Leistungen, und ein Streit um den Pflegegrad ist in der Regel ein Streit um sie — zeitlich unbegrenzt, also für mehr als ein Jahr. Auf den Monatsbetrag kommt es dann nicht an, auch wenn er niedrig ist.
Anders liegt es bei einmaligen Beträgen: ein einzelner Zuschuss, eine abgelehnte Erstattung, ein Hilfsmittel. Dort kann die Wertgrenze tatsächlich greifen. Welchen Betrag das Gesetz nennt, steht in der Vorschrift selbst — die Fundstelle finden Sie im Quellenverzeichnis dieser Seite.
Bedarf die Berufung einer Zulassung, kommen nur drei Gründe in Betracht. Das Landessozialgericht ist an eine erteilte Zulassung gebunden; es kann sie also nicht nachträglich wieder in Frage stellen.
| Grund | Was damit gemeint ist |
|---|---|
| Grundsätzliche Bedeutung | Die Rechtsfrage reicht über Ihren Fall hinaus und ist noch nicht geklärt — sie würde sich in vielen Verfahren genauso stellen. |
| Abweichung | Das Urteil weicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. |
| Verfahrensmangel | Im Verfahren ist etwas schiefgelaufen, worauf die Entscheidung beruhen kann — etwa ein übergangener Beweisantrag. Der Mangel muss geltend gemacht werden und vorliegen. |
Was tun, wenn das Gericht die Berufung nicht zulässt?
Dann gibt es die Nichtzulassungsbeschwerde. Sie geht an das Landessozialgericht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten. Allein die Einlegung hemmt die Rechtskraft des Urteils — es wird also nicht endgültig, solange die Beschwerde läuft.
Das Landessozialgericht entscheidet darüber durch Beschluss. Lehnt es ab, wird das Urteil rechtskräftig; der Ablehnung soll eine kurze Begründung beiliegen. Lässt es die Berufung zu, muss niemand etwas Neues einlegen: Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, und darauf ist im Beschluss hinzuweisen.
Praktisch heißt das: Enthält Ihr Urteil den Satz, die Berufung werde nicht zugelassen, ist der Weg nicht zu, sondern nur anders. Die Beschwerde soll das angegriffene Urteil bezeichnen und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die Sie sich stützen.
Dürfen Sie neue Befunde nachreichen?
Ja, und das ist der stärkste Grund, eine Berufung überhaupt zu erwägen. Das Gesetz sagt, das Landessozialgericht prüfe den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht und habe auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Die zweite Instanz ist damit keine reine Rechtskontrolle.
Für Pflegeverfahren ist das entscheidend, weil sich der Zustand in der Zwischenzeit meist verändert hat. Ein Krankenhausbericht, ein neuer Facharztbefund, ein Pflegetagebuch über mehrere Wochen, die Schilderung des Pflegedienstes — alles das kann erstmals im Berufungsverfahren auf den Tisch. Was ein Gutachter tatsächlich bewertet und wo im Alltag die Punkte verloren gehen, zeigt Gutachtertermin vorbereiten.
Eine Grenze gibt es: Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, bleiben auch in der Berufung ausgeschlossen. Wer in der ersten Instanz eine gesetzte Frist ohne Grund hat verstreichen lassen, kann das Versäumte also nicht beliebig nachholen.
Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung?
Nicht in jedem Fall. Das Landessozialgericht kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das erklärt die vielen Verfahren, die ohne Termin enden — und es ist der Grund, ein bestimmtes Schreiben besonders ernst zu nehmen.
Denn das Gesetz verlangt in diesem Fall: Die Beteiligten sind vorher zu hören. Sie bekommen also eine Ankündigung, dass das Gericht so vorgehen will. Dieses Anhörungsschreiben ist die letzte Gelegenheit, etwas vorzutragen, das die Einstimmigkeit erschüttert — ein neuer Befund, ein Widerspruch im Gutachten, ein übersehener Lebensbereich.
Ist die Berufung dagegen gar nicht statthaft, zu spät oder in falscher Form eingelegt, wird sie als unzulässig verworfen, ebenfalls durch Beschluss. Dann ist über das dagegen zulässige Rechtsmittel zu belehren — lesen Sie den Beschluss also bis zum Ende.
Was kostet das Verfahren?
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei, solange sie in dieser Eigenschaft beteiligt sind. Das gilt in der Berufung genauso wie in der ersten Instanz. Gerichtskosten fallen also nicht an, und zwar unabhängig vom Ausgang.
Eigene Kosten können trotzdem entstehen, vor allem für eine anwaltliche Vertretung. Darüber entscheidet das Gericht im Urteil: Es hält fest, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Erstattungsfähig sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen, und die gesetzliche Vergütung eines Anwalts ist dabei stets erstattungsfähig.
Reicht das Geld für einen Anwalt nicht, gibt es Prozesskostenhilfe; die Vorschriften der Zivilprozessordnung dazu gelten entsprechend. Der Antrag wird üblicherweise zusammen mit der Berufung gestellt, mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Brauchen Sie einen Anwalt?
Vorgeschrieben ist er nicht. Vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht dürfen Sie sich selbst vertreten oder sich von den gesetzlich zugelassenen Stellen vertreten lassen — etwa von einem Sozialverband, in dem Sie Mitglied sind. Erst beim Bundessozialgericht wird eine Vertretung zwingend.
Sinnvoll ist Hilfe trotzdem oft, und zwar aus einem sachlichen Grund: In der Berufung geht es weniger um Schilderung als um Beweisführung. Welcher Befund welchen Punkt im Begutachtungsinstrument betrifft, welcher Beweisantrag zu stellen ist, wann ein Gutachten angreifbar wird — das ist Handwerk.
Wer ohne Vertretung antritt, sollte wenigstens die Akte kennen. Das Recht auf Akteneinsicht und der Aufbau einer Begründung sind in Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid erklärt; beides gilt im Berufungsverfahren unverändert weiter.
Wie geht es nach dem Urteil weiter?
Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts gibt es die Revision an das Bundessozialgericht — aber nur, wenn sie zugelassen worden ist, entweder im Urteil selbst oder auf Beschwerde durch das Bundessozialgericht. Die Gründe sind dieselben drei wie bei der Zulassung der Berufung.
Die Revision ist außerdem keine dritte Tatsacheninstanz. Neue Befunde helfen dort nicht mehr; geprüft wird im Kern, ob das Recht richtig angewandt wurde. Deshalb ist das Berufungsverfahren die letzte Station, in der sich der Sachverhalt noch ändern lässt — ein Grund, dort vollständig vorzutragen.
Wird das Urteil rechtskräftig, ist der Fall damit nicht in alle Ewigkeit erledigt. Verschlechtert sich der Zustand, ist ein neuer Antrag auf Höherstufung möglich; und für einen Bescheid, der von Anfang an falsch war, gibt es den Überprüfungsantrag.
Was gehört in die Berufungsschrift?
Weniger, als die meisten befürchten. Zwingend ist nur, dass das Schreiben fristgerecht, schriftlich oder zu Protokoll beim richtigen Gericht ankommt und erkennen lässt, dass Sie Berufung einlegen. Alles Weitere nennt das Gesetz als Soll-Vorschrift — es gehört hinein, macht die Berufung aber nicht unzulässig, wenn es fehlt.
- Das angefochtene Urteil: Gericht, Aktenzeichen, Datum — die Angaben stehen auf dem Deckblatt des Urteils.
- Ein bestimmter Antrag: Was soll das Landessozialgericht entscheiden? Sagen Sie es in einem Satz, etwa die Aufhebung des Urteils und die Verurteilung der Kasse zu der begehrten Leistung.
- Tatsachen und Beweismittel: Was ist aus Ihrer Sicht falsch bewertet, und womit lässt sich das belegen? Benennen Sie Befunde, Berichte und Zeugen so konkret wie möglich.
- Neues gesondert kennzeichnen: Was nach dem Urteil hinzugekommen ist, sollte als solches erkennbar sein — es ist der Kern dessen, was die zweite Instanz berücksichtigen muss.
Schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang belegen können, und behalten Sie eine Kopie. Fehlt Ihnen die Begründung noch, legen Sie die Berufung trotzdem rechtzeitig ein und reichen Sie nach — die Frist gilt für die Einlegung, nicht für die Begründung.
Häufige Fragen
Das Urteil kam, aber ohne Hinweis auf ein Rechtsmittel. Was gilt dann?
Kann die Berufung dazu führen, dass ich schlechter dastehe als jetzt?
Muss ich zu einem Termin erscheinen?
Lohnt sich die Berufung, wenn der Gutachter schon zweimal gegen mich entschieden hat?
Ich habe die Frist versäumt, weil ich im Krankenhaus lag. Ist alles verloren?
Quellen
- § 143 SGG (Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt) ·
- § 144 SGG (Zulassungsbedürftigkeit; Absatz 1 Satz 1: Zulassung erforderlich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage über eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt den dort genannten Betrag nicht übersteigt; Absatz 1 Satz 2: „Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft."; Absatz 2: Zulassungsgründe — grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts, geltend gemachter und vorliegender Verfahrensmangel; Absatz 3: das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden; Absatz 4: die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt) ·
- § 145 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde; Absatz 1: beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten; Absatz 2: Soll-Angaben; Absatz 3: die Einlegung hemmt die Rechtskraft des Urteils; Absatz 4: Entscheidung durch Beschluss, die Zulassung bedarf keiner Begründung, mit der Ablehnung wird das Urteil rechtskräftig; Absatz 5: lässt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht) ·
- § 151 SGG (Form und Frist; Absatz 1: beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Absatz 2: die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird, das sie unverzüglich vorlegt; Absatz 3: die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben) ·
- § 153 SGG (Verfahren; Absatz 1: die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten entsprechend, mit Ausnahme der §§ 91, 105; Absatz 4: das Landessozialgericht kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält — „Die Beteiligten sind vorher zu hören.") ·
- § 157 SGG (Prüfungsumfang: „Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.") ·
- § 157a SGG (Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Absatz 2: Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen) ·
- § 158 SGG (Verwerfung: eine nicht statthafte, nicht fristgerechte oder nicht formgerecht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen, über das dagegen zulässige Rechtsmittel ist zu belehren) ·
- § 160 SGG (Revision nur nach Zulassung durch das Landessozialgericht oder durch Beschluss des Bundessozialgerichts; Absatz 2: grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel mit den dort genannten Einschränkungen) ·
- § 66 SGG (Rechtsmittelbelehrung: die Frist beginnt nur zu laufen, wenn über Rechtsbehelf, Stelle, Sitz und Frist schriftlich oder elektronisch belehrt wurde; ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig) ·
- § 67 SGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verhinderung; Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, Glaubhaftmachung, Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist) ·
- § 183 SGG (Kostenfreiheit des Verfahrens für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen und deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind) ·
- § 193 SGG (Kostenentscheidung; Absatz 2: Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; Absatz 3: die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig) ·
- § 73a SGG (Prozesskostenhilfe: die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten entsprechend; Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts) ·
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