Zwischen der eigenen Wohnung und dem Pflegeheim liegt eine Wohnform, die viele Familien gar nicht auf dem Schirm haben: die ambulant betreute Wohngruppe. Drei bis zwölf Menschen teilen sich eine Wohnung, jeder behält seinen eigenen Pflegevertrag, und für die Organisation des Alltags beauftragen alle gemeinsam eine Person.
Die Pflegekasse unterstützt diese Konstruktion mit einem eigenen Betrag — 224 €/Monat , zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Kommt eine Gruppe neu zusammen, gibt es außerdem Geld für den Umbau. Beides muss beantragt werden, und beides wird häufig übersehen.
Was ist eine ambulant betreute Wohngruppe?
Eine gemeinsame Wohnung, in der jeder Bewohner seine Pflege selbst organisiert. Rechtlich ist das keine Einrichtung, sondern häusliche Pflege: Jeder mietet seinen Wohnraum, schließt seinen eigenen Vertrag mit einem Pflegedienst und entscheidet selbst, wer ihn versorgt. Küche, Bad und Gemeinschaftsraum werden geteilt.
Der Unterschied zum Heim liegt also nicht in der Größe, sondern in der Verantwortung. Im Heim übernimmt ein Träger die Rundumversorgung; in der Wohngruppe bleibt sie in der Hand der Bewohner. Genau deshalb gelten hier die Leistungen der häuslichen Pflege weiter: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag — und obendrauf der Wohngruppenzuschlag.
Wer bekommt den Wohngruppenzuschlag?
Jede pflegebedürftige Person in der Gruppe einzeln — sobald mindestens drei Pflegebedürftige zusammenwohnen. Der Zuschlag von 224 €/Monat steht seit dem 1. Januar 2026 in § 45f SGB XI; vorher war es § 38a. Der Anspruch ist derselbe geblieben, nur die Paragrafennummer hat sich geändert.
Geändert hat sie das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Wundern Sie sich also nicht, wenn ältere Merkblätter oder Formulare noch den alten Paragrafen nennen.
Erfüllt sein müssen vier Punkte: Die Wohngruppe besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen in einer gemeinsamen Wohnung. Mindestens drei davon sind pflegebedürftig. Die Bewohner beziehen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung oder den Entlastungsbetrag. Und sie haben gemeinsam eine Person beauftragt, die sich um die Organisation kümmert.
Der Zuschlag steht jedem Anspruchsberechtigten in der Gruppe zu, nicht der Gruppe als Ganzes. Bei zwei pflegebedürftigen Eheleuten in derselben WG fließt der Betrag also zweimal.
Was muss die Präsenzkraft tun – und was darf sie nicht?
Sie organisiert, verwaltet, betreut und hält die Gemeinschaft zusammen — pflegen darf sie in dieser Rolle nicht. Das Gesetz nennt sie bewusst nicht Pflegekraft: Zuständig ist die gemeinsam beauftragte Person für Einkäufe, Termine mit dem Pflegedienst, gemeinsames Kochen, das Schlichten von Konflikten und die Gestaltung des Alltags.
Eine bestimmte Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Die körperbezogene Pflege bleibt Sache des jeweiligen Pflegedienstes und wird über den individuellen Pflegevertrag abgerechnet. Wichtig ist, dass die Bewohner die Person gemeinsam beauftragen — ein Vertrag, den nur der Pflegedienst mit sich selbst schließt, genügt nicht.
Wie stellen Sie den Antrag?
Formlos bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person — mit Nachweisen über die Wohnung, die Pflegeverträge und die gemeinsam beauftragte Person. Sinnvoll ist, dass alle Bewohner ihre Anträge zeitgleich stellen: Prüft die Kasse einen Fall isoliert, fehlt ihr sonst der Nachweis, dass wirklich drei Pflegebedürftige zusammenleben.
Die Kasse darf für die Prüfung anfordern: eine formlose Bestätigung, dass die Voraussetzungen vorliegen, Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, den Miet- und den Pflegevertrag sowie Angaben zur beauftragten Person und ihren vereinbarten Aufgaben. Mehr darf sie nicht verlangen — das ist seit 2026 ausdrücklich geregelt.
Was ist die Anschubfinanzierung bei Neugründung?
Wer eine Wohngruppe neu gründet, bekommt einmalig Geld für den Umbau: bis zu 2.613 € je pflegebedürftiger Person, höchstens 10.452 € für die ganze Gruppe. Gedacht ist die Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI für die altersgerechte Herrichtung der gemeinsamen Wohnung — auch schon vor dem Einzug.
Typische Maßnahmen: Türen verbreitern, Schwellen entfernen, das Bad anpassen, den Gemeinschaftsraum herrichten. Zwei Dinge sollten Sie wissen. Erstens gilt eine Frist: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem alle Voraussetzungen vorliegen. Zweitens ist der Fördertopf gedeckelt — bundesweit stehen 30 Mio. € zur Verfügung, danach endet die Förderung. Frühzeitig beantragen lohnt sich also doppelt.
Daneben bleibt der reguläre Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bestehen, den es auch außerhalb von Wohngruppen gibt. Wie der funktioniert und wie er sich mit KfW-Mitteln kombinieren lässt, steht unter Wohnung altersgerecht umbauen.
Lässt sich der Zuschlag mit anderen Leistungen kombinieren?
Ja — mit einer Ausnahme bei der Tages- und Nachtpflege. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung und Entlastungsbetrag laufen neben dem Wohngruppenzuschlag weiter, auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bleiben unberührt. Nur die teilstationäre Pflege braucht neben dem Zuschlag eine ärztliche Bescheinigung, dass sie notwendig ist.
Der Grund für diese Ausnahme: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betreuung in der Wohngruppe den Bedarf an Tages- oder Nachtpflege normalerweise abdeckt. Wo das nicht stimmt, öffnet die ärztliche Bescheinigung den Weg.
Wo verläuft die Grenze zum Heim?
Sobald ein Anbieter faktisch die Vollversorgung garantiert, entfällt der Anspruch. Ist die Wohngruppe so organisiert, dass ein Träger Leistungen im Umfang einer vollstationären Versorgung zusagt, sieht die Pflegekasse eine Einrichtung — und zahlt keinen Wohngruppenzuschlag. Entscheidend sind die Verträge und die freie Wahl des Pflegedienstes.
Genau an diesem Punkt scheitern Anträge am häufigsten. Prüfen Sie deshalb: Wählen die Bewohner ihren Pflegedienst frei, können sie ihn wechseln, und beauftragen sie die Betreuungsperson selbst? Wer vor der Entscheidung zwischen Wohngruppe und Heim steht, sollte auch die Kostenseite vergleichen — was im Heim tatsächlich selbst zu zahlen ist, haben wir unter Eigenanteil im Pflegeheim aufgeschlüsselt. Die dritte Möglichkeit dazwischen ist eine eigene Wohnung mit Grundservice — was deren Vertrag leistet, steht im Ratgeber Betreutes Wohnen.
Seit 2026 gibt es außerdem einen neuen Leistungsanspruch für gemeinschaftliche Wohnformen mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI (§ 45h SGB XI). Er richtet sich an ein anderes Modell als die klassische Wohngruppe und setzt voraus, dass entsprechende Verträge vor Ort geschlossen wurden. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, ob das für Ihre Wohnform in Frage kommt.
Häufige Fragen
Zählt eine Bewohnerin mit Pflegegrad 1 mit?
Wird der Zuschlag direkt an den Pflegedienst gezahlt?
Muss die Wohngruppe von einem Träger organisiert sein?
Was passiert, wenn ein Bewohner auszieht und die Gruppe zu klein wird?
Quellen
- § 45f SGB XI (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen) ·
- § 45g SGB XI (Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen) ·
- § 45h SGB XI (Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen) ·
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371 ·
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ·
- Diakonie Deutschland: Überblick über die ab dem 01.01.2026 geltenden Leistungen nach dem SGB XI ·
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